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Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V.
GEGRÜNDET 1911
Börsenordnung (Aquaristik) für die
Norddeutsche Wirbellosenbörse
Der Zucht
von Aquarientieren sowie von Aquarienpflanzen ist innerhalb der, dem VDA angeschlossenen
Vereine und Zweckvereinigungen, eine besondere Bedeutung zuzumessen. Sie ist
die Grundlage zum Erhalt von Arten im Bestand der Vivarianer und trägt dazu
bei, die optimalen Pflegebedingungen zu erforschen und zu verwirklichen.
Die
erfolgreiche Zucht ist meist der Anlass, die selbst gezüchteten
Tiere und Pflanzen an interessierte Vivarianer weiterzugeben. Diesem Zweck
dienen die, durch die Bezirke, Vereine und Zweckvereinigungen durchgeführten
Aquarienbörsen.
Im Sinne
einer einheitlichen sachgerechten Praxis innerhalb der, dem VDA angeschlossenen
Vereine und Zweckvereinigungen, wurde die, am 15.10.1994 in Wolfsburg
beschlossenen.
Diese
Börsenordnung entspricht den Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter
Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz vom 01.06.2006. Ergänzend sind die
tierkategoriespezifischen Anforderungen unter Punkt 6.2.1 dieser Leitlinien zu
beachten. Diese sind im Anhang wiedergegeben.
§ 1 Geltungsbereich
Die
Börsenordnung gilt für alle Wirbellosenbörsen, die von den Aquarienfreunde Stellingen durchgeführt
werden.
§ 2 Gegenstand der Aquarienbörse
Die
Aquarienbörsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen Zwecken.
Auf ihnen
dürfen nur angeboten werden, Tiere und Pflanzen, die in Aquarien gepflegt
werden, sowie deren Eier und Samen, wenn sie aus eigener Nachzucht und ihre
Haltung oder der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und
Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist.
Die Art
und ggf. Gattung der angebotenen Aquarientiere ist in der Anlage gesondert
aufgeführt.
Angeboten
werden darf ferner nur ersichtlich gebrauchtes Zubehör für die Pflege von
Aquarientieren bzw. Pflanzen.
Nicht
erlaubt ist das Anbieten von Tieren und Pflanzen, die speziell für den Verkauf
auf der Börse erworben wurden und von im Handel erhältlichem Futter jeglicher
Art, sowie aus der Natur entnommenem Lebendfutter.
§ 3 Anbieter
Alle
Anbieter müssen die erforderlichen Kenntnisse über die tier- und
artenschutzrechtlichen Bestimmungen besitzen, der Nachweis des entsprechenden
VDA Sachkundenachweises ist wünschenswert.
Die
tierschutz- und artenschutzrechtlich vorgeschriebenen Dokumente sind
mitzuführen.
VDA
Mitgliedern und Inhabern des Sachkundenachweises soll bei der Vergabe der
Börsenplätze Vorrang gewährt werden.
Händlern
oder berufsmäßigen Züchtern ist jegliches Anbieten sowie der Verkauf im
Börsenraum untersagt. Es ist weiter untersagt, auf der Börse
erworbene Tiere oder Pflanzen während der Börse an Dritte weiterzuveräußern.
§ 4 Tierschutzrechtliche Bestimmungen
Folgende Bestimmungen sind im Sinne des Tierschutzes
unabdingbar und ausnahmslos zu beachten:
Tiere
dürfen nur in geschlossenen Räumen angeboten werden. Es dürfen nur unverletzte
Tiere in einem einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden. Als
Behältnisse sind nur genügend große Transportbehälter und Aquarien zugelassen,
die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden.
Eventuell dazu ergangene oder ergehende gesetzliche Vorschriften sind zu
beachten.
Eine
Überbesetzung der Börsenbecken ist nicht zulässig (Besatzdichte in Abhängigkeit
der Tierart). Die Börsenbecken sind auf einer Temperatur zu halten, die den
Ansprüchen der angebotenen Tiere genügt. Die für die angebotenen Tiere
zuträglichen Wasserwerte (- parameter) sind zu beachten. Den Börsenbecken ist
bei kiemenatmenden Fischen auf geeignete Weise Sauerstoff zuzuführen.
Unverträgliche
Arten oder Einzelgänger sind separat zu halten. Kampffischmännchen sind einzeln
zu halten und dürfen keinen Sichtkontakt untereinander haben, Wasservolumen mindestens
1 Liter. Es ist ein Mindestmaß an Versteckmöglichkeiten und Strukturierung
erforderlich (Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.ä.), Ausnahme:
Schwarmfische.
Die
Börsenbecken sind während der Börse durch den Anbieter oder einen Beauftragten
ununterbrochen zu beaufsichtigen. Es ist vor allem darauf zu achten, dass
niemand an die Scheiben der Börsenbecken klopft oder durch andere vermeidbare
Manipulationen die Tiere beunruhigt.
Börsenbecken
müssen auf Tischhöhe (mindestens 70 - 80 cm über dem Boden), größere
Behältnisse können, bei Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen, auch
bodengleich aufgestellt werden. Die Börsenbecken sollen möglichst nur von oben
und einer Seite her einsehbar sein. Unter Beachtung von § 4.8 darf zusätzlich
auch die Rückseite einsehbar sein, wenn der Verkauf von der Beckenrückseite aus
erfolgt.
Es muss
temperiertes Wasser mit für die Tiere zuträglichen Wasserwerten zum Auffüllen der Börsenbecken
bereitgehalten werden, für den Fall, dass der Wasserspiegel durch Wasserentnahme für die
Transportbehältnisse zu stark absinkt.
In den
Räumen, in denen die Börse stattfindet, darf nicht geraucht werden. Die Abgabe
und der Transport der Tiere darf nur in eigens dafür angebotenen
Fischtransportbeuteln/ Transportbehältnissen mit entsprechendem Wärme- und
Sichtschutz erfolgen.
§ 5 Beratung
und Information
Die
Börsenbecken sind mit Schildern 1) zu versehen, die auch noch aus
einer Entfernung von mindestens 50 cm gut lesbar sind, aus denen hervorgeht:
1.
Name des Züchters/Anbieters 2)
2.
Artenname (wissenschaftlich/deutsch)
3.
gegebenenfalls Herkunftsgebiet
4.
Pflegehinweis (Wasserwerte, Temperatur,
Vergesellschaftung)
5.
Fütterungshinweise
6.
eventuell erforderliche weitere besonders zu
beachtende Hälterungsbedingungen
7.
Preis/Tauschwert
Vom Anbieter
wird zusätzlich erwartet, dass er den Kauf- oder Tauschinteressenten über die
Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen fachkundig berät.
§ 6 Überwachung
der Börsenordnung
Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufes und
der Einhaltung der Börsenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der
weiteren Auflagen der Erlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c TierSchG ist vom
Verein ein verantwortlicher Börsenwart und ein Stellvertreter zu bestimmen.
Beide müssen sachkundig sein.
Der Börsenwart wird durch weiteres sachkundiges
Aufsichtspersonal unterstützt. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind
gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Der Börsenwart und
die Aufsichtspersonen müssen als solche erkennbar sein.
Der Börsenwart kann bei Zuwiderhandlung gegen die
Börsenordnung oder die weiteren Auflagen der Erlaubnisbehörde Anbieter und
Besucher mit sofortiger Wirkung von der Börse ausschließen und auf Kosten des
Anbieters Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung des Tierschutzes treffen.
Bei schwerwiegendem Verstoß und/oder im Wiederholungsfall
kann der Vereinsvorstand einen Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder
endgültig von der Teilnahme an zukünftigen Börsen des Vereins ausschließen.
§ 7 Haftung
Vermittelt
der Verein bei dem Ausrichten einer Börse lediglich die Gelegenheit, die auf
einer Börse zugelassenen Tiere und Pflanzen oder gebrauchtes Zubehör einem
interessierten Publikum anzubieten, kommen rechtswirksame Geschäfte nur
zwischen dem Anbieter als Verkäufer und dem Käufer, bzw. zwischen den
Beteiligten einer Tauschaktion, zustande. Weder dem VDA noch dem Verein selbst
erwächst aus diesen Geschäften irgendeine Haftung oder Gewährleistung.
Weiterhin
übernimmt der Verein in diesem Falle für die mitgebrachten Tiere, Pflanzen oder
sonstige Gegenständen und für zur Verfügung gestellte Einrichtungen und
Gegenstände keine Haftung. Jeder Anbieter hat sich vor Inanspruchnahme von
Einrichtungen und Sachen, die der Verein für die Börse zur Verfügung stellt,
von deren ordnungsgemäßen Zustand und Funktion selbst zu überzeugen.
§ 8 Überwachung und Anordnung von Maßnahmen durch die zuständige
Behörde
Die nach dem Tierschutzgesetz zuständige Behörde hat
jederzeit Zutritt zu den Börsenräumen. Sie kann bei Rechtsverstößen oder
Verstößen gegen Auflagen des Erlaubnisbescheides die erforderlichen Maßnahmen
anordnen. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind dabei der zuständigen
Behörde im erforderlichen Umfange behilflich.
§ 9 Ergänzungen zur Börsenordnung
Die Börsenordnung
kann durch eine als Anlage angefügte Durchführungsbestimmung ergänzt werden,
die dann Bestandteil dieser Börsenordnung ist. Die Ergänzungen dürfen jedoch
nicht den in der Börsenordnung niedergelegten Grundsätzen widersprechen.
§ 10 Bekanntgabe
Vor
Börsenbeginn werden an deutlich sichtbarer Stelle die Börsenordnung sowie die
Durchführungsbestimmungen in erforderlicher Anzahl ausgehängt. Von jedem
Anbieter wird vor Börsenbeginn eine schriftliche Erklärung eingeholt, dass
dieser die Börsenordnung und die Durchführungsbestimmungen zur Kenntnis
genommen hat und sich verpflichtet, diese einzuhalten.
1) Börsenschilder,
Börsenzettel finden Sie in www.VDA-online.de
und können von VDA Mitgliedern ausgedruckt werden, siehe VDA-
Leistungsverzeichnis, Börsenzettel.
2) Die Anschrift des Anbieters ist beim Börsenwart zu
hinterlegen.