Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V.

 

                                                                                                                                                                                                              GEGRÜNDET 1911

Börsenordnung (Aquaristik) für die Norddeutsche Wirbellosenbörse

 

 

Der Zucht von Aquarientieren sowie von Aquarienpflanzen ist innerhalb der, dem VDA ange­schlossenen Vereine und Zweckvereinigungen, eine besondere Bedeutung zuzumessen. Sie ist die Grundlage zum Erhalt von Arten im Bestand der Vivarianer und trägt dazu bei, die optimalen Pflegebedin­gungen zu erforschen und zu verwirklichen.

 

Die erfolgreiche Zucht ist meist der Anlass, die selbst gezüchteten Tiere und Pflanzen an interessierte Vivarianer weiterzugeben. Diesem Zweck dienen die, durch die Bezirke, Vereine und Zweckvereinigungen durchgeführ­ten Aquarienbörsen.

 

Im Sinne einer einheitlichen sachgerechten Praxis innerhalb der, dem VDA angeschlossenen Vereine und Zweckvereinigungen, wurde die, am 15.10.1994 in Wolfsburg beschlossenen.

 

Diese Börsenordnung entspricht den Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 01.06.2006. Ergänzend sind die tierkategoriespezifischen Anforderungen unter Punkt 6.2.1 dieser Leitlinien zu beachten. Diese sind im Anhang wiedergegeben.

 

 

§  1 Geltungsbereich

 

Die Börsenordnung gilt für alle Wirbellosenbörsen, die von den  Aquarienfreunde Stellingen durchgeführt werden.

 

 

§  2 Gegenstand der Aquarienbörse

 

Die Aquarienbörsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen Zwecken.

 

Auf ihnen dürfen nur angeboten werden, Tiere und Pflanzen, die in Aquarien gepflegt werden, sowie deren Eier und Samen, wenn sie aus eigener Nachzucht und ihre Haltung oder der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist.

Die Art und ggf. Gattung der angebotenen Aquarientiere ist in der Anlage gesondert aufgeführt.

 

Angeboten werden darf ferner nur ersichtlich gebrauchtes Zubehör für die Pflege von Aquarientieren bzw. Pflanzen.

 

Nicht erlaubt ist das Anbieten von Tieren und Pflanzen, die speziell für den Verkauf auf der Börse erworben wurden und von im Handel erhältlichem Futter jeglicher Art, sowie aus der Natur entnommenem Lebendfutter.

 

§  3      Anbieter

 

Alle Anbieter müssen die erforderlichen Kenntnisse über die tier- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen besitzen, der Nachweis des entsprechenden VDA Sachkundenachweises ist wünschenswert.

 

Die tierschutz- und artenschutz­rechtlich vorgeschriebenen Dokumente sind mitzuführen.

 

VDA Mitgliedern und Inhabern des Sachkundenachweises soll bei der Vergabe der Börsenplätze Vorrang gewährt werden.

 

Händlern oder berufsmäßigen Züchtern ist jegliches Anbieten sowie der Verkauf im Börsenraum untersagt. Es ist weiter untersagt, auf der Börse erworbene Tiere oder Pflanzen während der Börse an Dritte weiterzu­veräußern.

 

 

§  4  Tierschutzrechtliche Bestimmungen

 

Folgende Bestimmungen sind im Sinne des Tierschutzes unabdingbar und ausnahmslos zu beachten:

 

Tiere dürfen nur in geschlossenen Räumen angeboten werden. Es dürfen nur unverletzte Tiere in einem einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden. Als Behältnisse sind nur genügend große Transportbehälter und Aquarien zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eventuell dazu ergangene oder ergehende gesetzliche Vorschriften sind zu beachten.

Eine Überbesetzung der Börsenbecken ist nicht zulässig (Besatzdichte in Abhängigkeit der Tierart). Die Börsenbecken sind auf einer Temperatur zu halten, die den Ansprüchen der angebotenen Tiere genügt. Die für die angebotenen Tiere zuträglichen Wasserwerte (- parameter) sind zu beachten. Den Börsenbecken ist bei kiemenatmenden Fischen auf geeignete Weise Sauerstoff zuzuführen.

Unverträgliche Arten oder Einzelgänger sind separat zu halten. Kampffischmännchen sind einzeln zu halten und dürfen keinen Sichtkontakt untereinander haben, Wasservolumen mindestens 1 Liter. Es ist ein Mindestmaß an Versteckmöglichkeiten und Strukturierung erforderlich (Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.ä.), Ausnahme: Schwarmfische.   

Die Börsenbecken sind während der Börse durch den Anbieter oder einen Beauftragten ununterbrochen zu beaufsichtigen. Es ist vor allem darauf zu achten, dass niemand an die Scheiben der Börsenbecken klopft oder durch andere vermeidbare Manipulationen die Tiere beunruhigt.

Börsenbecken müssen auf Tischhöhe (mindestens 70 - 80 cm über dem Boden), größere Behältnisse können, bei Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen, auch bodengleich aufgestellt werden. Die Börsenbecken sollen möglichst nur von oben und einer Seite her einsehbar sein. Unter Beachtung von § 4.8 darf zusätzlich auch die Rückseite einsehbar sein, wenn der Verkauf von der Beckenrückseite aus erfolgt.

Es muss temperiertes Wasser mit für die Tiere zuträglichen  Wasserwerten zum Auffüllen der Börsenbecken bereitgehalten werden, für den Fall, dass der Wasserspiegel  durch Wasserentnahme für die Transportbehältnisse zu stark absinkt.

In den Räumen, in denen die Börse stattfindet, darf nicht geraucht werden. Die Abgabe und der Transport der Tiere darf nur in eigens dafür angebotenen Fischtransportbeuteln/ Transportbehältnissen mit entsprechendem Wärme- und Sichtschutz erfolgen.

§  5     Beratung und Information

 

Die Börsenbecken sind mit Schildern 1) zu versehen, die auch noch aus einer Entfernung von mindestens 50 cm gut lesbar sind, aus denen hervorgeht:

 

1.        Name des Züchters/Anbieters 2)

2.        Artenname (wissenschaftlich/deutsch)

3.        gegebenenfalls Herkunftsgebiet

4.        Pflegehinweis (Wasserwerte, Temperatur, Vergesellschaftung)

5.        Fütterungshinweise

6.        eventuell erforderliche weitere besonders zu beachtende Hälterungsbedingungen

7.        Preis/Tauschwert

 

Vom Anbieter wird zusätzlich erwartet, dass er den Kauf- oder Tauschinteressenten über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen fachkundig berät.

 

 

§  6      Überwachung der Börsenordnung

 

Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufes und der Einhaltung der Börsenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der weiteren Auflagen der Erlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c TierSchG ist vom Verein ein verantwortlicher Börsenwart und ein Stellvertreter zu bestimmen. Beide müssen sachkundig sein.

 

Der Börsenwart wird durch weiteres sachkundiges Aufsichtspersonal unterstützt. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Der Börsenwart und die Aufsichtspersonen müssen als solche erkennbar sein.

 

Der Börsenwart kann bei Zuwiderhandlung gegen die Börsenordnung oder die weiteren Auflagen der Erlaubnisbehörde Anbieter und Besucher mit sofortiger Wirkung von der Börse ausschließen und auf Kosten des Anbieters Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung des Tierschutzes treffen.

 

Bei schwerwiegendem Verstoß und/oder im Wiederholungsfall kann der Vereinsvorstand einen Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Teilnahme an zukünftigen Börsen des Vereins ausschließen.

 

 

 

 

§ 7 Haftung

 

Vermittelt der Verein bei dem Ausrichten einer Börse lediglich die Gelegenheit, die auf einer Börse zugelas­senen Tiere und Pflanzen oder gebrauchtes Zubehör einem interessierten Publikum anzubieten, kommen rechtswirksame Geschäfte nur zwischen dem Anbieter als Verkäufer und dem Käufer, bzw. zwischen den Beteiligten einer Tauschaktion, zustande. Weder dem VDA noch dem Verein selbst erwächst aus diesen Geschäften irgendeine Haftung oder Gewährleistung.

 

Weiterhin übernimmt der Verein in diesem Falle für die mitgebrachten Tiere, Pflanzen oder sonstige Gegenständen und für zur Verfügung gestellte Einrichtungen und Gegenstände keine Haftung. Jeder Anbieter hat sich vor Inanspruchnahme von Einrichtungen und Sachen, die der Verein für die Börse zur Verfügung stellt, von deren ordnungsgemäßen Zustand und Funktion selbst zu überzeugen.

 

 

§  8      Überwachung und Anordnung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde

 

Die nach dem Tierschutzgesetz zuständige Behörde hat jederzeit Zutritt zu den Börsenräumen. Sie kann bei Rechtsverstößen oder Verstößen gegen Auflagen des Erlaubnisbescheides die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind dabei der zuständigen Behörde im erforderlichen Umfange behilflich.

 

§  9      Ergänzungen zur Börsenordnung

 

Die Börsenordnung kann durch eine als Anlage angefügte Durchführungsbestimmung ergänzt werden, die dann Bestandteil dieser Börsenordnung ist. Die Ergänzungen dürfen jedoch nicht den in der Börsenordnung niedergelegten Grundsätzen widersprechen.

 

§  10 Bekanntgabe

 

Vor Börsenbeginn werden an deutlich sichtbarer Stelle die Börsenordnung sowie die Durchführungsbestimmungen in erforderlicher Anzahl ausgehängt. Von jedem Anbieter wird vor Börsenbeginn eine schriftliche Erklärung eingeholt, dass dieser die Börsenordnung und die Durchführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, die­se einzuhalten.

 

1) Börsenschilder, Börsenzettel finden Sie in www.VDA-online.de und können von VDA Mitgliedern ausgedruckt werden, siehe VDA- Leistungsverzeichnis, Börsenzettel.

2) Die Anschrift des Anbieters ist beim Börsenwart zu hinterlegen.